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Satzung
des Vereins
Förderverein Hallenfreizeitbad Meckenheim
1. Der Verein führt
den Namen "Förderverein Hallenfreizeitbad Meckenheim".
2. Sitz des Vereins ist Meckenheim § 2 Zweck 1. Der Verein fördert ideell und materiell das Schwimmen in Meckenheim. Der Verein unter-stützt die Stadt Meckenheim beim Betrieb des Hallen-freizeitbades und trägt zur Verbesse-rung des Leistungsangebotes bei. 2. Besondere Zielrichtung ist dabei die Förderung der Gesundheit durch Schwimmen, insbe-sondere in Form des Früh- und Vorsorgeschwimmen, die Durchführung der Schwimm-gymnastik und sonstiger Schwimmkurse und überhaupt die Erhaltung der Schwimmmög-lichkeit für die Bevölke-rung in Meckenheim, vor allem für Kinder und Jugendliche. § 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwe-cke im Sinne der Abgabenordnung. 2. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mit-tel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet wer den. Mitglieder erhalten keine Zu-wendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den Antrag auf Mit-gliedschaft entscheidet der Vorstand. 2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Aus-tritt eines Mitglie-des muss spätestens drei Monate zum Jahresende gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäfts-jahres wirksam. 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden und sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt. § 5 Beiträge, Spenden, Geschäftsjahr 1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der jährliche Mitgliedbeitrag wird zum Beginn des Ge-schäftsjahres fällig. Mitglieder können in besonders begründeten Aus-nahmefällen ganz oder teilweise von der Beitragszahlung be-freit werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. 2. Jeder kann Spenden in beliebiger Höhe leisten. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 6 Organe des Vereins Die Organe
des Vereins sind: 1. Die
Mitgliederversammlung § 7 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zu Beginn des Geschäfts-jahres statt. Sie wird durch die/den Vorsitzende/n, bei ihrer/seiner Ver-hinderung durch ein Mitglied des ge-schäftsführenden Vorstandes gemäß § 8 Abs. 4 dieser Satzung schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Die Einladungen sind den Mitgliedern des Vereins spätes-tens vier Wochen vor der Versammlung zuzuleiten. 2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschluss-fähig. Stimmbe-rechtigt sind alle anwesenden, volljährigen Vereinsmitglieder. Für nicht volljährige Ver-einsmitglieder kann das Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter nur einheitlich mit einer Stimme pro minderjährigem Vereinsmitglied ausgeübt werden. Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in. Die Mitgliederver-sammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmen-gleichheit gilt ein Antrag als abge-lehnt. Satzungsänderungen und der Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4 Abs. 3 dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag eines Mitgliedes sind Wahlen bzw. Beschlussfas-sungen geheim durchzuführen. 3. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung nach Abschluss des Ge-schäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr den von den Kassenprüfern geprüften Kassenbe-richt zu erörtern. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, durch die Mitgliederversammlung geordnet. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Sie wählt den Vorstand i.S. v. § 8 Abs. 1 dieser Satzung und zwei Kassenprüfer. Sie beschließt
ferner über: 4. Scheidet die/der Vorsitzende vorzeitig aus ihrem/seinem Amt aus (§ 8 Abs. 6 dieser Sat-zung), so ist umgehend eine außerordentliche Mitglie-derversammlung durch den ge-schäftsführenden Vorstand einzuberufen. 5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder dies bean-tragen und unter Darlegung der Gründe diesen An-trag schriftlich dem Vorstand zuleiten. 6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden ggf. dem/der Versammlungs-leiter/in und dem/der Schriftführer/ in zu unterzeichnen ist. 7. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in besonderen Ausnahmefällen die Einberufungsfrist (§ 7 Abs. 1 dieser Satzung) auf ei-ne Woche verkürzt werden. 8. Der Vorstand kann zu den Mitgliederversammlungen Gäste einladen. § 8 Vorstand 1. Der Vorstand des
Vereins setzt sich zusammen aus: 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte ehrenamtlich. Er ist für alle Verwaltungsauf-gaben und Entscheidungen zuständig, soweit diese Sat-zung nichts anderes bestimmt.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben; in ihr ist u.a. die Aufgabenstellung innerhalb des Vorstandes und die Abwicklung der Kassengeschäfte zu regeln. 6. Scheidet die/der Vorsitzende vor Ablauf der regulären Amtszeit aus ih-rem/seinem Amt aus, ist die/der neue Vorsitzende auf einer außerordent-lichen Mitgliederversammlung zu wählen. Scheidet ein anderes Vor-standsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Vorstand be-rechtigt, sich bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Zuwahl zu ergänzen. Das so gewählte Vorstandsmitglied ist stimmberechtigt. § 9 Sitzungen des Vorstandes 1. Der/die Vorsitzende, bei ihrer/seiner Verhinderung ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes i. S. § 8 Abs. 4 dieser Satzung, beruft den Vorstand nach Bedarf unter Anga-be der Tagesordnung zu Sitzungen ein. 2. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. 3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung gewählten Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder bei ih-rer/seiner Verhinderung ein geschäfts-führendes Vorstandsmitglied, anwesend sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Nie-derschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden ggf. ihrer/seiner Stellver-treter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist; sie ist in der nächsten Vorstandssitzung vom Vorstand zu beschließen. 4. Zu seinen Sitzungen kann der Vorstand Gäste einladen. § 10 Auflösung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Meckenheim zu, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke vornehmlich zu Gunsten des Schwimmbades zu verwenden hat. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung und spätere Änderungen treten mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft. Meckenheim, 4. Dezember 2003 Namen und Unterschriften
der Gründungsmitglieder: |